Neue Kennzeichnung von Grundierungen und Lacken, die Titandioxid enthalten

Neue Kennzeichnung von Grundierungen und Lacken, die Titandioxid enthalten

Am 4. Oktober 2019 hat die Europäische Kommission eine Änderungsverordnung zur CLP-Verordnung („14. ATP“) beschlossen. Diese schreibt eine verschärfte Kennzeichnung von Titandioxid (Weiß-Pigment in Pulverform) als krebserzeugend (Verdachtsstoff, Kategorie 2) und im Weiteren auch von titandioxidhaltigen Grundierungen und Lacken vor. Die Verordnung ist am 9. März 2020 in Kraft getreten. Die Übergangsfrist beträgt 18 Monate.
Ab dem 1. Oktober 2021 müssen alle flüssigen Gemische, die mindestens 1 % Titandioxid-Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 µm enthalten, mit dem EUH 211-Satz gekennzeichnet werden. Dieser Satz lautet: „Achtung! Beim Sprühen können gefährliche, lungengängige Tröpfchen entstehen. Aerosol oder Nebel nicht einatmen.“ In vielen der Dreisol-Produkte ist Titandioxid mit einem Gehalt > 1 % enthalten und somit fallen sie unter die Regelung der Neueinstufung für Titandioxid. Die neue Kennzeichnung werden wir der Verordnung entsprechend rechtzeitig umsetzen.